Die Hasseler Mieterinitiative HAMI erfuhrt von Mieterinnen und Mietern von Zechenhäusern, dass der Eigentümer RRI versäumt hatte, Ihnen bis Ende des Jahres 2020 die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum des Jahres 2019 vorzulegen. Um die Mieterinnen und Mieter auf ihre Rechte hinzuweisen.

Lettmann IngridDazu hat Ingrid Lettmann, HAMI, folgenden Leserbrief an die Redaktion des Stadtspiegels verfasst:
"Die Wohnungseigentümerin vieler Zechenhäuser in Gelsenkirchen, Rhein-Ruhr-Invest (RRI), hat es versäumt, ihren Mietern die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 vorzulegen. Hierzu war sie jedoch bis zum 31.12.2020 nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verpflichtet. Abgesehen davon, dass den betroffenen Mietparteien die Möglichkeit zur Kostenkontrolle insbesondere bei verbrauchsabhängigen Betriebskostenpositionen fehlt, wird Ihnen eine Rückzahlung vorenthalten, die ihnen im Falle zu viel gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen zusteht. Gleichzeitig hat die RRI kein Recht mehr, Nachzahlungen für 2019 zu verlangen. Die HAMI rät allen Mieterinnen und Mietern in Zechenhäusern, die keine Betriebskostenabrechnung erhalten haben, beim Vermieter schriftlich die Vorlage der ausstehenden Betriebskostenabrechnung bis Ende Februar 2021 zu verlangen.


Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, hat der Mieter nach geltendem Mietrecht die Möglichkeit, bis zum Erhalt einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 die aktuell laufenden Betriebskostenvorauszahlungen einzubehalten. Daneben kann er sich ausdrücklich vorbehalten, rechtliche Schritte einzuleiten. Wir bitten alle Mieterinnen und Mieter, sich bei Nachfragen bzw. Unterstützungsbedarf an die HAMI Sprechergruppe, unter der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu wenden."