Satzung des Wahlbündnisses AUF Gelsenkirchen

 

§ 1 Zweck des Wahlbündnisses

Das Wahlbündnis stellt eine Wählergruppe im Sinne des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein Westfalen (KWahIG) dar.

Es versteht sich als den Gedanken des solidarischen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Nationalität, des Antifaschismus und der Gleichberechtigung verpflichteter Zusammenschluß, der überparteilich und finanziell unabhängig ist.

Das Wahlbündnis wird, getragen von dem Willen, Sprachrohr der Bevölkerung zu werden, mit Wahlvorschlägen und einer Reserveliste für die Kommunalwahlen 1999 in Gelsenkirchen kandidieren. Die Beteiligung an der Kommunalwahl versteht das Wahlbündnis als Teil seines Strebens, möglichst viele Menschen dafür zu gewinnen, selbst Politik zu machen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

§ 2 Name und Sitz des Wahlbündnisses

Das Wahlbündnis trägt den Namen AUF Gelsenkirchen.

Der Sitz des Wahlbündnisses ist Gelsenkirchen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann unabhängig von der Nationalität und unabhängig von dem Zugang zum Wahlrecht jede Gelsenkirchener Einwohnerin und jeder Gelsenkirchener Einwohner werden, die/der die Grundsätze des Wahlbündnisses anerkennt und das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen bedarf die Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Zu den Pflichten eines Mitglieds gehört auch die regelmäßige Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Ein Mitglied ist nur dann stimmberechtigt, wenn bis Ablauf des vorausgegangenen Monats der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde. Wenn ein Mitglied 1 Jahr kein Beitrag bezahlt hat und auf ein persönliches Anschreiben und oder Besuch nicht reagiert, erlischt seine Mitgliedschaft.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der auch in Form' der Eintragung in die Mitgliederliste gestellt werden kann, und die Bestätigung durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod des Mitgliedes,

  2. durch den Austritt des Mitgliedes,

  3. durch den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluß des Mitgliedes, der nur bei das Wahlbündnis grob schädigendem Verhalten erfolgen darf und der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung zum Thema des Ausschlusses einzuberufen. Zwischen der Ausschlußentscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Finanzen, Beiträge und Geschäftsjahr

Das Wahlbündnis finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erlösen aus Anlaß seiner Aktivitäten.

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 50 Cent und ist mindestens vierteljährlich an die Kassiererin/den Kassierer zu entrichten.

Die Mittel des Wahlbündnisses dürfen ausschließlich zur Finanzierung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Das Geschäftsjahr des Wahlbündnisses läuft jeweils vom 1. April bis zum 3 1. März des folgenden Jahres, wobei das erste Geschäftsjahr am 31. März 2000 endet. Steuerrechtlich ist das Wahlbündnis verpflichtet, seine Steuererklärung für das Kalenderjahr als vom 01.01.-31.12. zu erklären.

§ 5 Organe des Wahlbündnisses

Organe des Wahlbündnisses sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand

  3. die Revisorinnen und Revisoren.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist höchstes Entscheidungsgremium des Wahlbündnisses.

Die Mitgliederversammlung organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse des Wahlbündnisses demokratisch, berät über die Initiativen und Vorschläge in einer sachlichen Streitkultur und trifft die wesentlichen personellen Entscheidungen des Wahlbündnisses.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes,

  2. den Rechenschaftsbericht der Kassiererin/des Kassierers,

  3. die Entlastung des Vorstandes,

  4. die Wahl des Vorstandes des/der Kassiererinnen und der Revisorinnen und Revisoren.

Sie nimmt überdies den Revisionsbericht entgegen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich im Februar oder März statt. Der Vorstand entwirft den Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein.

Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist gehalten, bei Fragen in dieser Weise zu verfahren.

Der Vorstand ist zu der Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies 10 % der Mitglieder fordern.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so beruft der Vorstand unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung bei gleichzeitiger Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung ein, die auch dann beschlußfähig ist, wenn weniger als 20 % der Mitglieder anwesend sind. Hierauf hat der Vorstand bei der Einladung hinzuweisen.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, so muß über die Art der Abstimmung abgestimmt und entsprechend dem Ergebnis dieser Abstimmung verfahren werden.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die absolute Mehrheit und für den Fall, daß im ersten Abstimmungsgang eine solche nicht zustande kommt, in einem weiteren Abstimmungsgang die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch mit den Stimmen von 20% aller Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung jederzeit befugt, den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuwählen und/oder neue Mitglieder in den Vorstand nachzuwählen.

Für diejenige Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Kommunalwahl gewählt und die Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste festgelegt werden, gelten die besonderen Bestimmungen des KWahIG. Insbesondere haben diese Wahlen und Festlegungen in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wobei das Stimmrecht nur solchen Mitgliedern zukommt, die am Tage der Mitgliederversammlung in Gelsenkirchen wahlberechtigt sind.

Beschlüsse, durch die die Satzung des Wahlbündnisses geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Wahlbündnisses bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Sprecherrates zu unterzeichnen.

Für die Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Kommunalwahl und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste bestimmt werden, gelten hinsichtlich der Niederschrift der Mitgliederversammlung die besonderen Vorschriften des KWahIG.

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Aktivitäten und Positionierungen des Wahlbündnisses. Er legt seine Arbeit so an, dass die Mitgliedschaft umfassend in die praktische Arbeit, die Positionsbildung und die Entscheidungsprozesse einbezogen wird.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Wahlbündnisses und die Verwaltung des Vermögens des Wahlbündnisses.

Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und bis zu 3 Ersatzmitglieder, die von der Mitgliederversammlung getrennt nach ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitglieder für jeweils ein Jahr gewählt werden.

Die Mitglieder sind aufgerufen, bei der Wahl des Vorstandes darauf zu achten, daß Frauen und Männer, ältere und jüngere Mitglieder, Deutsche und Einwanderinnen/Einwanderer sowie Vertreter unterschiedlicher politischer Richtungen angemessen in dem Vorstand vertreten sind.

Der Vorstand trifft sich mindestens einmal monatlich uns soll in einem Protokollbuch, das jeweils zu Beginn der Vorstandssitzung vorgelegt wird, alle wesentlichen Beschlüsse festhalten..

Der Vorstand ist verpflichtet die Bezirke umgehend über die wesentlichen Beschlüsse zu informieren, ihre Umsetzung zu begleiten und auszuwerten, den Bezirken notwendige Hilfestellung zu geben, den Erfahrungsaustausch unter den Bezirken zu führen und zu organisieren.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Wahlbündnisses abzuschließenden Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, daß die Mitglieder des Wahlbündnisses nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen drei Sprecherinnen/Sprecher, die die Vertretung nach außen wahrnehmen, gleichberechtigt sind und innerhalb des Vorstandes keine Sonderrechte genießen. Rechtsgeschäfte des Wahlbündnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriftsleistung durch mindestens zwei Sprecherinnen/Sprecher. Der Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die das Wahlbündnis Verpflichtungen in Höhe von mehr als 500 € eingeht, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand.

Die Kassiererin/der Kassierer legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

Die Kassiererin/der Kassierer ist gegenüber den Revisorinnen/Revisoren auf deren Anforderung zu jederzeitigen Offenlegung sämtlicher Finanzangelegenheiten verpflichtet.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus dem Vorstande aus, so ist der Vorstand verpflichtet, an der Stelle der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses in den Vorstand gleichberechtigt aufzunehmen, soweit diese zum Nachrücken in den Vorstand bereit sind.

 

§ 7a Die Bezirke

Die Bezirke sind eine Zwischenebene zwischen Vorstand und Mitglieder, um in allen Stadtbezirken eine konkrete Arbeit zu entwickeln, präsent und ansprechbar zu sein, kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, die Mitglieder umfassend in die praktische Arbeit, die Positionierung und den Entscheidungsprozessen Vorort einzubeziehen sowie ihre Initiative bestmöglich zu entfalten.

Sie gliedern sich in die Bezirksversammlungen und in Bezirksteams.

Die Bezirksversammlung organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse des Bündnisses im Bezirk auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands und legt dazu die Kleinarbeit im Bezirk fest. Die Beschlüsse der Bezirksversammlung sind Grundlage der Arbeit des Bezirksteams. Darüber informieren sie den Vorstand zeitnah.

Das Bezirksteams bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern und möglichst 1 Ersatzmitglied. Das Bezirksteam koordiniert, organisiert und verteilt die Arbeit im Bezirk gemäß unserem Grundsatz auf viele Schultern. Das Bezirksteam beruft die Bezirksversammlungen ein und leitet sie.

Das Bezirksteam und der Bezirkskassierer/in werden von der Bezirksversammlung gewählt und sind verpflichtet ihr jährlich Rechenschaft abzulegen.

Die Beschlussfähigkeit unterliegt den Bedingungen der Mitgliederversammlung bezogen auf die Mitglieder im Bezirk. (§6 Abs. 7-8)

 

§ 8 Die Revisorinnen/Revisoren

Aufgabe der Revisorinnen/Revisoren ist es, den sorgfältigen und satzungsgemäßen Umgang des Vorstandes und insbesondere des Kassierers mit den Geld  und Sachmitteln des Wahlbündnisses regelmäßig zu prüfen.

Als Revisorinnen/Revisoren fungieren drei Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und dürfen selbst keine Verantwortung für die Verwendung der Geldmittel des Wahlbündnisses tragen.

Die Revisorinnen/Revisoren geben vor der Entlastung der Kassiererin/des Kassierers durch die ordentliche Mitgliederversammlung dieser gegenüber den Revisionsbericht ab.

 

§ 9 Auflösung des Wahlbündnisses

Im Falle der Auflösung des Wahlbündnisses soll dessen Vermögen an Einrichtungen oder Organisationen weitergeleitet werden, deren Zweck den Zwecken des Wahlbündnisses möglichst nahe kommt. Die Entscheidung hierüber bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.